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Verfahrenskosten

Was kostet das Scheidungsverfahren?

1. Sie senden uns eine Email, und Sie erhalten die Informationen über die Kosten so schnell wie möglich.

2. Oder Sie lesen sich in Ruhe nachfolgende Informationen durch. Wir erläutern Ihnen, wie sich die Kosten zusammensetzen. Ihre Kosten sind dann besser zu überblicken.

3. Sie rufen uns an, und wir versuchen Ihnen die Fragen nach den Kosten so schnell wie möglich zu beantworten.

Wichtig: Wenn Sie Kontakt mit uns aufnehmen, bitten wir Sie, folgende Informationen bereitzuhalten:

1. Die Höhe des ungefähren monatlichen Nettoeinkommens beider Ehepartner (hier genügt eine ungefähre Angabe, Gehaltsbescheinigungen werden nicht benötigt).

2. Ist Ihre Scheidung eine einverständliche Scheidung?

3. Haben Sie minderjährige Kinder?

4. Haben Sie einen Notarvertrag, in dem der Verzicht auf den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) geregelt ist?

Hinweis: Am einfachsten schreiben Sie uns eine Email, die wir dann schnellstmöglich beantworten. Wenn noch Rückfragen erforderlich sind, rufen wir Sie gerne zurück (Bitte Telefonnummer angeben!). Das ist der schnellste und kostensparendste Weg für Sie.
Übrigens: Die Auskunft nach den Kosten einer Scheidung ist selbstverständlich kostenlos für Sie.

Welche Kosten entstehen bei einer Scheidung über scheidungs-abwicklung.de?

Man muss zwischen den Gerichtskosten und der Rechtsanwaltsvergütung unterscheiden. Gerichtskosten vereinnahmt das Gericht für seine Tätigkeit. Die Rechtsanwaltsvergütung betrifft allein die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts.

Sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsvergütung richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Der Streitwert gibt aber nicht den Betrag wieder, der an das Gericht und den Rechtsanwalt zu zahlen ist. Der Streitwert dient vielmehr nur dazu, die anfallenden Gebühren nach der Kostenordnung bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) korrekt ermitteln zu können. Die Gebühren betragen immer nur einen Bruchteil des Streitwerts. Dieser Bruchteil ist im Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.

Der Streitwert einer Ehescheidung berechnet sich auf Basis des (ungefähren) Nettoeinkommens beider Ehegatten, bezogen auf 3 Monate. Für alle weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten richtet sich der Streitwert entweder nach dem Wert des Interesses (des zu zahlenden Unterhalts, Zugewinns etc.) oder nach einem pauschaliertem Betrag.

Beispiel für die Kosten einer Scheidung

Ungefähres Nettoeinkommen beider Ehegatten:  3.500 Euro 
3.500 Euro x 3 Monate=   10.500 Euro  
Der Streitwert beträgt für die Scheidung demnach:  10.500 Euro 


Hinzuzusetzen ist der Streitwert für den Versorgungsausgleich,
sofern dieser durchgeführt wird.

Dieser wird zumeist mit pauschal 1.000 Euro bemessen.

Mit Versorgungsausgleich beträgt der Streitwert also insgesamt: 11.500 Euro

Anhand dieses Streitwerts ermitteln sich nun die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Kosten sind also gesetzlich festgelegt und nicht von den Rechtsanwälten verhandelbar.

Die Gerichtskosten vom Streitwert von 11.500 Euro betragen:  438 Euro 
Die Rechtsanwaltskosten für einen Anwalt nach einem Streitwert von 11.500 Euro betragen:  1.548,60 Euro 


Diese Scheidung würde somit insgesamt kosten: 1.986,60 Euro

Hinweis:
Je niedriger das Nettoeinkommen von Ihnen und Ihrem Partner ist, desto geringer sind die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten.

Entstehen weitere Kosten bei der Scheidung?

In dem oben genannten Betrag  sind bereits Porto- und Telefonkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 16% enthalten. Auch diese richten sich nach dem Streitwert und betragen maximal 20 Euro für das gesamte Verfahren.

Was ist, wenn ich mich z.B. in München, Berlin, Frankfurt oder Hamburg etc. scheiden lassen will? Kommen Sie dann extra aus Bad Salzuflen? Entstehen dadurch zusätzliche Kosten für die Anfahrt zum Gerichtstermin?
Kosten für die Anreise des Rechtsanwalts zum Gerichtstermin fallen grundsätzlich nicht an. In der Regel kommen wir persönlich aus Bad Salzuflen zum Gerichtstermin. Sollte die Anreise aber mehr als 100 Kilometer betragen, beauftragen wir eine mit uns kooperierende Kanzlei am Ort Ihres Scheidungsgerichts. Diese Kanzlei nimmt den Gerichtstermin dann in Untervollmacht für uns wahr. Ihr Prozessbevollmächtigter bleibt aber immer die Kanzlei Schirneker-Reineke & Rensing. Wir bleiben während des gesamten Scheidungsverfahrens Ihr Ansprechpartner in Ihrer Scheidung. Die Kanzlei vor Ort nimmt lediglich den Scheidungstermin beim örtlichen Familiengericht wahr, der zumeist nur wenige Minuten dauert. Das Scheidungsurteil wird dann auch nur der Kanzlei Schirneker-Reineke & Rensing zugestellt. Es entstehen Ihnen also keine weitere Kosten durch die Beauftragung der ortsansässigen Kanzlei.

Wann muss ich zum ersten Mal etwas zahlen?

Zuerst einmal gilt: Sie müssen nichts im Voraus zahlen. Sie erhalten von uns erst dann eine Rechnung, wenn wir Sie über die Höhe der Kosten umfassend informiert haben und Sie uns den Auftrag zur Durchführung Ihrer Scheidung erteilt haben. Bereits wenige Tage nach Einsenden des Scheidungsantrags bei Gericht vergibt das Gericht das Aktenzeichen für Ihr Verfahren. Mit dem Aktenzeichen können Sie sicher sein, dass das Familiengericht Ihr Scheidungsverfahren zügig bearbeitet.

Was passiert, wenn ich die Verfahrenskosten nicht bezahlen kann?

Wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten selbst zu tragen, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe bedeutet, dass das Gericht zuerst einmal die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung übernimmt. Sie können diese Kosten dann beim Gericht in Raten abzahlen. In vielen Fällen wird die Rückerstattung der Kosten auch ganz vom Gericht erlassen. Hier erhalten Sie weitere Informationen über Prozesskostenhilfe.

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