Scheidung
Scheidung
Allein in Nordrhein-Westfalen gab es im Jahr 2005 ca. 47.480 Ehescheidungen, bundesweit ca. 220.000. Vielleicht haben auch Sie den Entschluss gefasst, die Scheidung einzureichen?
Unter welchen Voraussetzungen die Scheidung einer Ehe vollzogen werden kann, hängt davon ab, wie lange die Eheleute getrennt leben und ob beide die Ehescheidung wollen, oder nur ein Ehegatte.
Grundsätzlich sind 4 Fälle zu unterscheiden:
Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres (Härtefallscheidung)
Einverständliche Scheidung nach 1 Jahr Trennung
Streitige Scheidung nach 1 Jahr Trennung
Scheidung nach 3 Jahren Trennung
Die Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres ist sehr selten und wird nur dann ausnahmsweise ausgesprochen, wenn außergewöhnliche Gründe in der Person oder dem Verhalten eines Ehegatten vorliegen, die dem anderen Ehegatten die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Dabei müssen Gründe vorliegen, die über die allgemeinen Scheidungsvoraussetzungen zwischen den Eheleuten weit hinausgehen. Gründe für eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sind zum Beispiel Gewaltanwendung eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten, sexueller Missbrauch, grobe Eheverletzungen etc.
Die einverständliche Scheidung nach Ablauf eines Trennungjahres ist der Regelfall. Dabei ist entscheidend, dass die Ehegatten zumindest seit einem Jahr tatsächlich getrennt leben und das beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt.
Bei einer einverständlichen Scheidung muss zuvor eine Einigung über alle Scheidungsfolgen, wie z.B. Unterhalt, Hausrat, elterliche Sorge und die Vermögensauseinandersetzung (Zugewinn) erzielt sein. Je schneller die Eheleute sich darüber einig sind, desto früher kann die Scheidung durchgeführt werden.
Bei einer streitigen Scheidung stellt nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag, während der andere Ehegatte aus irgendwelchen Gründen nicht geschieden werden will. Das Gesetz stellt die widerlegbare Vermutung auf, dass die Ehe zerrüttet ist, wenn die Trennung mindestens ein Jahr andauert und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Tut er dies nicht, muss der scheidungswillige Ehegatte beweisen, dass er oder sie bereits ein Jahr vom anderen Ehegatten getrennt lebt und er oder sie die eheliche Lebensgemeinschaft auf keine Fall wieder aufnehmen wird.
Spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach der Trennung geht das Gesetz unwiderleglich davon aus, dass die Ehe in jedem Fall gescheitert ist. Die Gründe für das Scheitern spielen keine Rolle mehr. Es muss also nur nachgewiesen werden, dass die Eheleute wirklich 3 Jahre getrennt leben, damit die Scheidung ausgesprochen werden kann.
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